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Auch vor dem Hintergrund des Bundesverfassungsrechts ist für die
Regelung der grundlegenden Gerichtsorganisation eine formell-gesetz-
liche Grundlage erforderlich. Die angefochtene Ordnung betrifft nicht
bloss untergeordnete Fragen, welche von der Exekutive geregelt werden
könnten. In Anbetracht ihrer Bedeutung hält somit § 2 EV-BWIS/ZH
auch vor den Anforderungen von Art. 30 Abs. 1 BV nicht stand.
3.4 Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass das Bundesgesetz
die Kantonsregierungen ermächtigt, den Vollzug im Allgemeinen und
die Gerichtsorganisation im Speziellen auf dem Verordnungsweg zu
regeln. Insbesondere hat der Bundesgesetzgeber davon abgesehen,
den Kantonsregierungen förmlich eine Verordnungskompetenz einzu-
räumen (vgl. demgegenüber Art. 36 Abs. 2 RPG; Art. 130 Abs. 4 BGG;
Art. 1 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung des ANAG vom
18. März 1994). Auch kann nicht gesagt werden, dass Art. 24e Abs. 5
BWIS, wonach die Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams auf An-
trag der betroffenen Person richterlich zu überprüfen ist, dem Regie-
rungsrat eine Verordnungszuständigkeit einräumen würde; Art. 21g
Abs. 4 VWIS bringt ohne näheren Hinweis lediglich zum Ausdruck,
dass die Kantone die richterliche Instanz bezeichnen, welche für die
Überprüfung der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams zuständig
ist.
In der Vernehmlassung verweist der Regierungsrat auf das neue kan-
tonale Polizeigesetz vom 23. April 2007 (PolG) und vertritt die Auffas-
sung, dass dieses Gesetz eine hinreichende formell-gesetzliche
Grundlage für die gerichtsorganisatorische Bestimmung der Einfüh-
rungsverordnung darstelle. Das Polizeigesetz sieht gewisse Massnah-
men vor, die denjenigen nach dem BWIS nahekommen. Es ordnet in
§ 25 ff. den Polizeigewahrsam und in § 33 f. die Wegweisung und
Fernhaltung von Personen. Zur richterlichen Prüfung werden die Haft-
richterin und der Haftrichter eingesetzt (§ 27 Abs. 2 und § 34 Abs. 4).
Der Regierungsrat hat sich in der Einführungsverordnung offenbar an
den Rechtsschutzbestimmungen des Polizeigesetzes orientiert. Gleich-
wohl kann dieses nicht als formell-gesetzliche Grundlage für die um-
strittene Einführungsverordnung dienen. Im Zeitpunkt des Erlasses der
Einführungsverordnung war das Polizeigesetz noch nicht formell zu-
stande gekommen; auf Referendum hin ist es erst am 24. Februar
2008 in der Volksabstimmung angenommen worden; dem Vernehmen
nach soll es erst auf Anfang 2009 in Kraft gesetzt werden. Bei dieser
Sachlage kann das Polizeigesetz nicht als formell-gesetzliche Grund-
lage für § 2 EV-BWIS/ZH betrachtet werden.
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