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Schliesslich kann auch aus der beschränkten zeitlichen Geltungsdauer
der vom Bundesgesetz vorgesehenen Massnahmen ­ Rayonverbote,
Meldeauflagen und Polizeigewahrsam ­ nicht geschlossen werden,
dass dem Regierungsrat die Zuständigkeit zur Bestimmung der ge-
richtsorganisatorischen Fragen zukäme und aus diesem Grunde von
den genannten kantonalen und eidgenössischen Vorgaben abgerückt
werden könnte.
3.5 Ungeachtet dieser verfassungsrechtlichen Betrachtungsweise ver-
bleibt zu prüfen, ob der von § 2 EV-BWIS/ZH vorgesehene kantonale
Rechtsschutz mit den Anforderungen des Bundesgerichtsgesetzes im
Einklang steht.
Das Bundesgerichtsgesetz enthält in Art. 86 für den Bereich der
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eine Regelung über die Vor-
instanzen des Bundesgerichts. Nach Art. 86 Abs. 2 BGG setzen die
Kantone als unmittelbare Vorinstanzen grundsätzlich obere Gerichte
ein, soweit nicht nach einem Bundesgesetz Entscheide anderer rich-
terlicher Behörden der Beschwerde ans Bundesgericht unterliegen.
Was unter Gerichten zu verstehen ist, ergibt sich aus Art. 30 Abs. 1
BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 191c BV, allenfalls aus kantonalem
Verfassungs- und Justizorganisationsrecht. Erforderlich ist nach dem
Wortlaut von Art. 86 Abs. 2 BGG, dass ein oberes kantonales Gericht
den beim Bundesgericht anfechtbaren Entscheid trifft. Als obere kan-
tonale Gerichte werden kantonale Verwaltungsgerichte betrachtet. So-
weit andere Gerichtsinstanzen eingesetzt sind, wird in der Doktrin ge-
fordert, dass diese hierarchisch keiner andern Gerichtsinstanz unter-
stellt und für den ganzen Kanton zuständig sind (vgl. zum Ganzen
ESTHER TOPHINKE, BGG-Kommentar, Art. 86 Rz. 13 f., mit Hinweisen).
Vor diesem Hintergrund erweist sich die angefochtene Einführungs-
verordnung ZH als fragwürdig. Es kann nicht gesagt werden, dass der
­ entsprechend dem kantonalen Gewaltschutzgesetz ­ eingesetzte
Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich eine obere Gerichtsbehörde
darstellt und die Vorinstanzenregelung den genannten Anforderungen
genügt.
In zeitlicher Hinsicht gilt es zu beachten, dass das Bundesgesetz in
Bezug auf die strittigen Massnahmen bis Ende 2009 gilt und dass
dementsprechend auch die Verordnung auf diese Dauer angelegt ist
(§ 3 EV-BWIS/ZH). Die Ordnung deckt somit einen Zeitraum ab, der
über die Übergangsfrist von Art. 130 Abs. 3 BGG hinausreicht. Mit
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