dem Ablauf der Übergangsfrist Ende 2008 ist die Regelung von § 2
EV-BWIS/ZH demnach nicht mehr bundesrechtskonform.
Weiter fragt sich, ob die Kantone vor Ablauf der Übergangsfrist befugt
sind, dem Sinn und Geist des Bundesgerichtsgesetzes widersprechen-
des Recht zu schaffen. Eine ähnliche Frage stellte sich nach dem In-
krafttreten des Steuerharmonisierungsgesetzes. Das Bundesgericht
befand, dass während der achtjährigen Übergangsfrist geschaffenes
neues kantonales Recht den Anforderungen des Bundesrechts zu ge-
nügen habe und sog. disharmonisierendes kantonales Recht bundes-
rechtswidrig sei (BGE 124 I 101; vgl. zur Aufrechterhaltung einer dem
Steuerharmonisierungsgesetz widersprechenden Praxis BGE 123 II 588
E. 2c S. 591). In vergleichbarer Weise wurde in der Doktrin hinsichtlich
des Art. 98a OG die Auffassung vertreten, dass die Kantone während
der Übergangsfrist von fünf Jahren kein Verfahrensrecht schaffen dürf-
ten, welches dem Sinn und Geist von Art. 98a OG widerspreche (vgl.
CLAUDE ROUILLER, La protection juridique en matière d'aménagement du
territoire par la combinaison des art. 6 par. 1 CEDH, 33 LAT et 98a
OJ: complémentarité ou plénitude?, in: SJZ 90/1994 S. 21/29).
Daraus ergibt sich, dass die angefochtene Regelung ab dem 1. Januar
2009 in Bezug auf den gerichtlichen Instanzenzug mit Bundesrecht im
Widerspruch steht. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Rege-
lung bereits heute mit den Anforderungen nach Art. 86 Abs. 2 BGG
nicht vereinbar ist.
3.6 Damit erweist sich die Rüge als begründet, § 2 EV-BWIS/ZH be-
ruhe nicht auf einer hinreichenden formell-gesetzlichen Grundlage und
verletze kantonales und eidgenössisches Verfassungs- und Organisa-
tionsrecht. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkte gutzuheissen
und § 2 Abs. 1-3 EV-BWIS/ZH sind aufzuheben. Von der Aufhebung
ausgenommen ist die Bestimmung von § 2 Abs. 4 EV-BWIS/ZH, die
nicht in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2
BGG genügenden Form angefochten worden ist. Es verbleibt zu prü-
fen, welche Folgen die Aufhebung der genannten Normen zeitigt.
4.
Folge der Aufhebung von § 2 Abs. 1-3 EV-BWIS/ZH ist, dass die
allgemeinen Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsrechtspflege-
rechts Platz greifen. Diese sind nachfolgend kurz aufzuzeigen, um
anschliessend die sich daraus ergebende Prozessrechtslage auf ihre
Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht prüfen zu können.
Seit e 12