4.4 Umgekehrt sieht Art. 24e Abs. 5 BWIS zum Polizeigewahrsam vor,
dass die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges auf Antrag der betrof-
fenen Person soll richterlich überprüft werden können. Insoweit stellt
sich die Frage, ob der aufgezeichnete Rechtsmittelweg, der erst nach
einer administrativen Rechtsmittelinstanz (Sicherheitsdirektion und Be-
zirksrat) an ein Gericht führt, mit der genannten Bestimmung des Bun-
desgesetzes im Einklang steht.
Dem Bundesgesetz kann nicht unmittelbar entnommen werden, wel-
cher Sinn dem Antrag auf gerichtliche Prüfung des Polizeigewahrsams
unter dem Gesichtswinkel des Rechtsmittelzuges zukommt. Denkbar
ist, dass der Bundesgesetzgeber die unmittelbare Anrufung eines
Richters vorsehen und eine zwischengeschaltete administrative Rechts-
mittelinstanz ausschliessen wollte; ebenso liesse sich die Auffassung
vertreten, dass der Bundesgesetzgeber die Anrufung eines Gerichts
mit einer zwischengeschalteten Administrativinstanz zulassen wollte.
Die Botschaft zur Änderung und Ergänzung des Bundesgesetzes
spricht sich dazu nicht direkt aus. Sie bezeichnet den Polizeigewahr-
sam als Massnahme im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK (Botschaft,
a.a.O., S. 5633 f.). Danach ist rechtmässige Festnahme oder recht-
mässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen
gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer ge-
setzlichen Verpflichtung zulässig. Auf eine Freiheitsbeschränkung ge-
mäss Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK kommt die Bestimmung von Art. 5 Ziff. 3
EMRK nicht zur Anwendung. Massgebend ist vielmehr Art. 5 Ziff. 4
EMRK. Diese Bestimmung schliesst es im Grundsatz nicht aus, dass
vor der Beurteilung durch ein Gericht zusätzlich eine Administrativ-
behörde die Freiheitsentziehung prüft, soweit gesamthaft dem Erfor-
dernis der kurzen Frist zur Anrufung eines Gerichts im Sinne von Art. 5
Ziff. 4 EMRK Rechnung getragen wird (vgl. Urteil 1B_115/2007 vom
12. Juli 2007, E. 2, mit Hinweisen).
Für eine direkte Anrufung einer gerichtlichen Behörde spricht indes
der Wortlaut von Art. 24e Abs. 5 BWIS. Dieser legt es nahe, dass die
richterliche Überprüfung direkt und ohne zwischengeschaltete Admini-
strativbehörde verlangt werden kann. In den Beratungen der Eidge-
nössischen Räte war die Frage nicht ausdrücklich aufgeworfen wor-
den. Verschiedene Votanten gingen in der Debatte unwidersprochen
davon aus, dass der richterliche Rechtsschutz innert 24 Stunden soll
verlangt werden können (vgl. Votum Aeschbacher, AB N 1995
S. 1950, Votum Stahl und Votum Burkhalter AB N 1995 S.1951). Es
bedarf keiner weitern Ausführung, dass eine richterliche Prüfung innert
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