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24 Stunden nicht möglich wäre, wenn vorgängig eine Administrativbe-
hörde die Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams prüfen würde. Vor
diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass eine Rechtsmittelord-
nung, welche vor der richterlichen Prüfung des Polizeigewahrsams noch
eine Administrativbehörde vorsieht, mit der Bestimmung von Art. 24e
Abs. 5 BWIS im Widerspruch stünde. Von dieser Auffassung geht
auch der Regierungsrat sowohl in seinem Bericht zur Einführungsver-
ordnung wie in seiner Vernehmlassung aus.
Daraus ergibt sich in Bezug auf den Polizeigewahrsam, dass die auf-
gezeigte Rechtsmittelordnung gemäss den allgemeinen Bestimmun-
gen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes zwar den Anforderungen
des Bundesgerichtsgesetzes entsprechen würde, indes mit dem Bun-
desgesetz über die Wahrung der inneren Sicherheit im Widerspruch
stünde.
4.5 Bei dieser Sachlage ist es in Anbetracht der Aufhebung von § 2
Abs. 1-3 EV-BWIS/ZH Sache der kantonalen Behörden, das Verfahren
nach dem kantonalen Verfassungs- und Organisationsrecht neu zu
ordnen. Wie aufgezeigt, ist eine Neuordnung in Bezug auf die Rayon-
verbote und die Meldeauflagen vor dem Hintergrund des Bundesrechts
(BGG und BWIS) nicht erforderlich. Hingegen bedarf der Polizeige-
wahrsam einer Ordnung, die sowohl dem Bundesgesetz über Mass-
nahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (E. 4.4) wie dem Bun-
desgerichtsgesetz (oben E. 3.5) Rechnung trägt.
Offen ist, wie mit beim Bundesgericht eingereichten Beschwerden
gegen Entscheide des Einzelrichters zu verfahren wäre, solange eine
­ allenfalls auch erst provisorische ­ neue Regelung hinsichtlich des
Polizeigewahrsams fehlt. Denkbar ist, dass solche Beschwerden an
das Verwaltungsgericht zur Beurteilung weitergeleitet würden.
5.
Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und sind die Be-
stimmungen von § 2 Abs. 1-3 EV-BWIS/ZH aufzuheben. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann; das gilt auch in Bezug auf § 2 Abs. 4 EV-BWIS/ZH (oben E. 3.6).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Be-
schwerdeführern im Ausmasse ihres Unterliegens aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 BGG). Wegen Fehlens eines entsprechenden Antrages und
mangels anwaltlicher Vertretung (BGE 125 II 518 E. 5b S. 519) ist
ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen.
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