24 Stunden nicht möglich wäre, wenn vorgängig eine Administrativbe-
hörde die Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams prüfen würde. Vor
diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass eine Rechtsmittelord-
nung, welche vor der richterlichen Prüfung des Polizeigewahrsams noch
eine Administrativbehörde vorsieht, mit der Bestimmung von Art. 24e
Abs. 5 BWIS im Widerspruch stünde. Von dieser Auffassung geht
auch der Regierungsrat sowohl in seinem Bericht zur Einführungsver-
ordnung wie in seiner Vernehmlassung aus.
Daraus ergibt sich in Bezug auf den Polizeigewahrsam, dass die auf-
gezeigte Rechtsmittelordnung gemäss den allgemeinen Bestimmun-
gen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes zwar den Anforderungen
des Bundesgerichtsgesetzes entsprechen würde, indes mit dem Bun-
desgesetz über die Wahrung der inneren Sicherheit im Widerspruch
stünde.
4.5 Bei dieser Sachlage ist es in Anbetracht der Aufhebung von § 2
Abs. 1-3 EV-BWIS/ZH Sache der kantonalen Behörden, das Verfahren
nach dem kantonalen Verfassungs- und Organisationsrecht neu zu
ordnen. Wie aufgezeigt, ist eine Neuordnung in Bezug auf die Rayon-
verbote und die Meldeauflagen vor dem Hintergrund des Bundesrechts
(BGG und BWIS) nicht erforderlich. Hingegen bedarf der Polizeige-
wahrsam einer Ordnung, die sowohl dem Bundesgesetz über Mass-
nahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (E. 4.4) wie dem Bun-
desgerichtsgesetz (oben E. 3.5) Rechnung trägt.
Offen ist, wie mit beim Bundesgericht eingereichten Beschwerden
gegen Entscheide des Einzelrichters zu verfahren wäre, solange eine
allenfalls auch erst provisorische neue Regelung hinsichtlich des
Polizeigewahrsams fehlt. Denkbar ist, dass solche Beschwerden an
das Verwaltungsgericht zur Beurteilung weitergeleitet würden.
5.
Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und sind die Be-
stimmungen von § 2 Abs. 1-3 EV-BWIS/ZH aufzuheben. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann; das gilt auch in Bezug auf § 2 Abs. 4 EV-BWIS/ZH (oben E. 3.6).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Be-
schwerdeführern im Ausmasse ihres Unterliegens aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 BGG). Wegen Fehlens eines entsprechenden Antrages und
mangels anwaltlicher Vertretung (BGE 125 II 518 E. 5b S. 519) ist
ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen.
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