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Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und § 2 Abs. 1-3 der Ein-
führungsverordnung des Regierungsrates des Kantons Zürich zum
Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
(Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen) vom
2. Mai 2007 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Regierungsrat des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. März 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Féraud
Steinmann
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