Sachverhalt:
A.
Das Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wah-
rung der inneren Sicherheit (BWIS, im Folgenden auch Bundesgesetz;
SR 120) ist mit Beschluss der Eidg. Räte vom 24. März 2006 ergänzt
worden. Die Änderung verfolgt das Ziel, Gewalt und insbesondere Ge-
walt an Sportveranstaltungen vorbeugend besser zu erkennen und zu
bekämpfen (vgl. Art. 2 Abs. 1 BWIS; Botschaft des Bundesrates vom
17. August 2005, BBl 2005 S. 5613). Sie soll das Sicherheitsdispositiv
für die Durchführung der Fussballeuropameisterschaft EURO 08 in der
Schweiz und in Österreich im Speziellen und von Sportveranstaltun-
gen im Allgemeinen ergänzen. Vorgesehen werden namentlich Infor-
mationen über Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen
(Art. 24a BWIS), Rayonverbote (Art. 24b BWIS), Ausreisebeschrän-
kungen (Art. 24c BWIS), Meldeauflagen (Art. 24d BWIS) und Polizei-
gewahrsam (Art. 24e BWIS). Die Neuerungen im Bundesgesetz sind
am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Die Geltung von Art. 24b, 24d
und 24e BWIS ist zeitlich beschränkt bis zum 31. Dezember 2009 (vgl.
Botschaft, a.a.O., S. 5637 ff.).
Gestützt auf diese Änderungen des Bundesgesetzes hat der Bundes-
rat die Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Si-
cherheit am 30. August 2006 ergänzt (VWIS; SR 120.2).
B.
In Ausführung dieser bundesrechtlichen Vorgaben hat der Regierungs-
rat des Kantons Zürich am 2. Mai 2007 die Einführungsverordnung
zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Si-
cherheit (Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstal-
tungen) erlassen (Einführungsverordnung, EV-BWIS/ZH). Diese ent-
hält folgende Bestimmungen:
" § 1 Zuständige Behörden
1 Die Stadtpolizeien Zürich und Winterthur
a. legen auf dem Gebiet ihrer Stadt Rayons im Sinne von Art. 24b Abs. 1 BWIS
fest,
b. verfügen ein Rayonverbot gemäss Art. 24b Abs. 1 BWIS, wenn der Rayon auf
dem Gebiet ihrer Stadt liegt,
c. verfügen eine Meldeauflage gemäss Art. 24d BWIS, wenn die betroffene
Person in ihrer Stadt wohnt,
d. verfügen einen Polizeigewahrsam gemäss Art. 24e BWIS, wenn die betroffene
Person in ihrer Stadt wohnt oder die Gewalttätigkeit auf dem Gebiet ihrer Stadt
befürchtet wird,
e. beantragen eine Ausreisebeschränkung gemäss Art. 24c BWIS, wenn die
betroffene Person in ihrer Stadt wohnt,
Seit e 2