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f. erstatten in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäss lit. a-d Meldungen gemäss
Art. 24h Abs. 3 BWIS.
2 Auf dem übrigen Kantonsgebiet ist die Kantonspolizei zuständig. Diese ist auch im
Zuständigkeitsbereich der Stadtpolizeien Zürich und Winterthur gemäss Abs. 1
lit. b-e zum Handeln befugt.
§ 2 ­ Gerichtliche Beurteilung, Mitteilung der Strafentscheide
1 Die betroffene Person kann gegen Verfügungen betreffend Rayonverbot, Melde-
auflage oder Polizeigewahrsam innert zehn Tagen seit deren Mitteilung schriftlich
das Begehren um gerichtliche Beurteilung stellen.
2 Zuständiges Gericht ist die Haftrichterin oder der Haftrichter des Bezirksgerichts
Zürich.
3 Für das Verfahren gelten sinngemäss die Verfahrensbestimmungen von §§ 9-12
des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006.
4 Die Strafbehörden melden der zuständigen Polizei Strafbescheide gemäss Art. 24h
Abs. 3 lit. b BWIS.
§ 3 ­ Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2007 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2009."
C.
Gegen diese Verordnung hat macau beim Bundesgericht
am 10. Juni 2007 in eigenem Namen und im Namen des Vereins Re-
ferendum BWIS staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Die Beschwer-
deführer beantragen die vollumfängliche Aufhebung der Einführungs-
verordnung. Sie machen Verletzungen von Art. 30 und 49 BV sowie
von Art. 31 BV und Art. 5 EMRK geltend. Im Wesentlichen bringen sie
vor, die vorgesehene Zuständigkeit von mehreren kommunalen Behör-
den stehe im Widerspruch zum BWIS. Ferner fehle dem Regierungsrat
für die Bezeichnung von Haftrichter und Haftrichterin als richterliche
Behörde zur Überprüfung der vorgesehenen Massnahmen die formell-
gesetzliche Grundlage.
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich beantragt im Namen des
Regierungsrates innert erstreckter Frist, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten bzw. die Beschwerde sei abzuweisen. In ihrer Replik hal-
ten die Beschwerdeführer an Antrag und Begründung ihrer Beschwerde
fest.
Erwägungen:
1.
1.1 Für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist das Bundes-
gesetz über das Bundesgericht (BGG) massgebend (Art. 132 Abs. 1
BGG). Die als staatsrechtliche Beschwerde bezeichnete und gegen
einen Erlass gerichtete Eingabe ist als Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 lit. b BGG entgegenzu-
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