nehmen. Die angefochtene Einführungsverordnung unterliegt keinem
kantonalen Rechtsmittel und kann direkt beim Bundesgericht ange-
fochten werden (Art. 87 BGG). Die Beschwerde ist bezogen auf die
Publikation der Einführungsordnung innert der Rechtsmittelfrist (Art. 101
BGG) erhoben worden. Insoweit erweist sie sich als zulässig.
1.2 Zu prüfen ist die vom Regierungsrat bestrittene Legitimation der
Beschwerdeführer. Diese richtet sich nach Art. 89 Abs. 1 BGG. Soweit
ein kantonales Rechtsmittel fehlt, entfällt für die Erlassanfechtung das
Erfordernis der formellen Beschwer nach Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG. Zur
Anfechtung eines kantonalen Erlasses ist gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b
und c BGG legitimiert, wer durch den Erlass aktuell oder virtuell be-
sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Ände-
rung oder Aufhebung hat. Das schutzwürdige Interesse kann recht-
licher oder tatsächlicher Natur sein (BGE 133 I 286 E. 2.2 S. 290).
Der Beschwerdeführer macau ist im Kanton Basel-Landschaft
wohnhaft. Ungeachtet dieses Umstandes ist es denkbar, dass dieser
als Zuschauer von Sportveranstaltungen nach Zürich reist und die Ein-
führungsverordnung dabei auf ihn angewendet wird, sei es im Rahmen
von Fussball-Meisterschaftsspielen, sei es anlässlich der EURO 08.
Insoweit ist er durch die angefochtene Verordnung gemäss Art. 89
Abs. 1 lit. b BGG zumindest virtuell betroffen und hat demnach im
Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG ein Interesse an der Aufhebung der
Einführungsverordnung. Seine Legitimation ist daher im Grundsatz zu
bejahen.
Indessen ist im Einzelnen nach den verschiedenen vom Bundesgesetz
vorgesehenen Massnahmen zu differenzieren. Rayonverbote und Poli-
zeigewahrsam gemäss Art. 24b und Art. 24e BWIS können gegenüber
dem Beschwerdeführer macau trotz seines Wohnsitzes im Kanton
Basel-Landschaft von den Behörden des Kantons Zürich angeordnet
werden. Hingegen sind für die Massnahme der Meldeauflage nach
Art. 24d BWIS ausschliesslich die Behörden des Wohnsitzkantons zu-
ständig. Insoweit findet die angefochtene Zürcher Einführungsverord-
nung auf den Beschwerdeführer macau von vornherein keine An-
wendung. Daher fehlt dem Beschwerdeführer in dieser Hinsicht auch
ein bloss virtuelles Interesse. In diesem Punkt kann auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden.
Wie es sich mit der Legitimation des Vereins Referendum BWIS, über
dessen Mitglieder keine nähern Angaben vorliegen, verhält, ist frag-
lich, kann indes offen bleiben.
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