background image
1.3 Im Rahmen der abstrakten Normkontrolle ist nach der Rechtspre-
chung massgebend, ob der betreffenden Norm nach anerkannten Aus-
legungsregeln ein Sinn zugemessen werden kann, der sie mit den an-
gerufenen Verfassungsgarantien vereinbaren lässt. Das Bundesge-
richt hebt eine kantonale Norm nur auf, sofern sie sich jeglicher ver-
fassungskonformen Auslegung entzieht, nicht jedoch, wenn sie einer
solchen in vertretbarer Weise zugänglich bleibt (vgl. BGE 130 I 26
E. 2.1 S. 31, 128 I 327 E. 3.1 S. 334).
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Vorrangs von Bundes-
recht im Sinne von Art. 49 Abs. 1 BV und macht geltend, die in § 1 EV-
BWIS/ZH vorgesehene Zuständigkeitsordnung stehe mit dem Bundes-
gesetz im Widerspruch.
2.1 Der Grundsatz des Vorrangs von Bundesrecht nach Art. 49 Abs. 1
BV schliesst in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung ab-
schliessend regelt, eine Rechtssetzung durch die Kantone aus. In
Sachgebieten, die das Bundesrecht nicht abschliessend ordnet, dürfen
die Kantone nur solche Vorschriften erlassen, die nicht gegen Sinn
und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht be-
einträchtigen oder vereiteln. Der Grundsatz der derogatorischen Kraft
des Bundesrechts kann als verfassungsmässiges Individualrecht an-
gerufen werden. Das Bundesgericht prüft mit freier Kognition, ob die
kantonale Norm mit dem Bundesrecht in Einklang steht (BGE 133
I 286 E. 3.1 S. 290, mit Hinweisen).
2.2 Nach Art. 24b Abs. 1 BWIS bestimmt die zuständige kantonale
Behörde die Rayons, in denen einer Person, die sich nachweislich an
Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, der Auf-
enthalt verboten werden kann. Gemäss Art. 24h Abs. 1 BWIS bezeich-
nen die Kantone allgemein die zuständige Behörde für die Massnah-
men im Sinne von Art. 24b, 24d und 24e BWIS.
Die angefochtene Einführungsverordnung sieht in § 1 vor, dass die
Stadtpolizeien Zürich und Winterthur für das Gebiet ihrer Städte (Abs. 1)
und die Kantonspolizei auf dem übrigen Kantonsgebiet (Abs. 2) die
entsprechenden Massnahmen treffen.
Der Beschwerdeführer erblickt in der Regelung der Einführungsverord-
nung zum einen insofern einen Verstoss gegen das Bundesgesetz, als
dieses in Art. 24b Abs. 1 die kantonale Behörde nennt und der Regie-
rungsrat u.a. die Stadtpolizeien Zürich und Winterthur als kommunale
Seit e 5