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Behörde einsetzt. Zum andern darin, dass nach Art. 24h Abs. 1 BWIS
die zuständige Behörde (im Singular) zu bestimmen ist und der Regie-
rungsrat mit den Stadtpolizeien Zürich und Winterthur sowie der Kan-
tonspolizei mehrere Behörden betraut.
Die Rüge der Verletzung von Art. 49 Abs. 1 BV erweist sich von vorn-
herein als unbegründet. Das BWIS weist die Kantone in genereller
Weise an, die Zuständigkeiten für den Vollzug der neu eingeführten
Massnahmen festzulegen. Die Kantone sind grundsätzlich frei, diese
Zuständigkeiten vor dem Hintergrund der kantonalen Besonderheiten
und ihrer Organisations- und Verfassungsordnung zu bestimmen und
dabei auch kommunale Behörden einzusetzen. Nur in Ausnahmefällen
wird die kantonale Vollzugsordnung durch das Bundesrecht mitbe-
stimmt (vgl. BGE 128 I 254 zum Erfordernis einer einzigen kantonalen
Behörde nach Art. 25 Abs. 2 RPG). Im vorliegenden Fall kann dem
BWIS keineswegs entnommen werden, dass der Bund in die Organi-
sationsfreiheit der Kantone eingreifen und den Kantonen in dem Sinne
eine bestimmte Zuständigkeitsordnung vorschreiben wollte, als nur
eine einzige Behörde mit dem Vollzug betraut werden dürfte oder kom-
munale Organe davon ausgeschlossen werden sollten. Daran ändern
die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik mit Hinweisen
auf die Botschaft und weitere Bestimmungen im Bundesgesetz nichts.
Das Bundesgesetz nennt an verschiedenen Orten kantonale Behörden
(im Plural), so etwa in Art. 24b Abs. 3 oder Art. 24e BWIS. Ferner sieht
die ­ nicht erst mit der Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März
2006 eingeführte ­ Bestimmung von Art. 6 Abs. 2 BWIS Aufgaben-
übertragungen an Gemeinden ausdrücklich vor. Es ist nicht ersichtlich,
dass der Bundesgesetzgeber die Organisationsautonomie der Kantone
hätte einschränken und den Kantonen untersagen wollen, mehrere
und auch kommunale Behörden mit dem Vollzug zu betrauen.
Die Beschwerde ist daher in diesem Punkte abzuweisen.
3.
Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass der Regierungsrat mit § 2 EV-
BWIS/ZH ohne formell-gesetzliche Grundlage lediglich auf Verord-
nungsstufe den Rechtsschutz geordnet und die gerichtliche Prüfung
der verschiedenen Massnahmen der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter
des Bezirksgerichts Zürich zugewiesen hat. Er macht insbesondere
geltend, diese gerichtsorganisatorische Regelung durch eine blosse
Verordnung verstosse gegen den Anspruch auf ein durch ein Gesetz
geschaffenes Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV und stehe mit Art. 73
Abs. 1 der Zürcher Kantonsverfassung (KV/ZH) im Widerspruch, wo-
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