nach die Gerichte Streitigkeiten entscheiden, die ihnen das Gesetz zu-
weist. Er weist darauf hin, dass der Einzelrichter nach § 24a des Ge-
richtsverfassungsgesetzes (GVG, Gesetzessammlung 211.1) lediglich
als Haftrichter im Sinne der Strafprozessordnung und bei ausländer-
rechtlichen Zwangsmassnahmen amtet und dass der Rechtsweg ohne
die angefochtene Bestimmung ans Verwaltungsgericht führen würde;
zusätzlich ist der Einzelrichter aufgrund des Gewaltschutzgesetzes zur
richterlichen Prüfung entsprechender Schutzmassnahmen zuständig
(vgl. § 24a GVG in der Fassung gemäss GSG). Schliesslich fügt der
Beschwerdeführer an, dass der Regierungsrat selber in seinem Be-
richt zur Einführungsverordnung auf die Problematik der Regelung auf
Verordnungsstufe hingewiesen habe. Der Beschwerdeführer beschränkt
seine diesbezügliche Rüge auf die Frage der Erlassstufe und unter-
zieht die Einführungsverordnung keiner materiellen Kritik.
3.1 Zur Beurteilung der vorgebrachten Rügen ist vorerst die materielle
Ausgangslage nachzuzeichnen sowie die Bedeutung von § 2 EV-
BWIS/ZH festzuhalten.
Das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Si-
cherheit sieht die von den Kantonen zu vollziehenden Massnahmen
der Rayonverbote (Art. 24b), der Meldeauflagen (Art. 24d) und des Po-
lizeigewahrsams (Art. 24e) vor. Es umschreibt insbesondere die mate-
riellen Voraussetzungen für die Anordnung der entsprechenden Mass-
nahmen. Hinsichtlich der Rayonverbote und Meldeauflagen enthält es
keine Bestimmungen zum Rechtsschutz. Hingegen räumt es in Bezug
auf den Polizeigewahrsam den Anspruch ein, dass die Rechtmässig-
keit der Massnahme auf Antrag der betroffenen Person gerichtlich
überprüft wird (Art. 24e Abs. 5 BWIS). Auf die Bedeutung der letzteren
Bestimmung im Einzelnen ist unten einzugehen (E. 4.4).
§ 2 der Einführungsverordnung regelt in prozessualer Hinsicht die ge-
richtliche Beurteilung von Rayonverboten, Meldeauflagen und Polizei-
gewahrsam in einheitlicher Weise. Die von einer solchen Massnahme
betroffene Person kann gegen Verfügungen innert zehn Tagen schrift-
lich das Begehren um gerichtliche Beurteilung stellen (Abs. 1). Als zu-
ständiges Gericht für diese Prüfung wird die Haftrichterin oder der
Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich bezeichnet (Abs. 2). Für das
Verfahren gelten nach Abs. 3 sinngemäss die Verfahrensbestimmun-
gen des Gewaltschutzgesetzes (GSG, Gesetzessammlung 351). Dar-
aus folgt, dass Haftrichterin und Haftrichter rasch sowie endgültig und
unter Ausschluss eines innerkantonalen Rechtsmittelweges entschei-
den (vgl. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 GSG); der Richter stellt den
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