background image
Sachverhalt von Amtes wegen fest, hört die betroffene Person nach
Möglichkeit an und nimmt Beweise ab, soweit solche das Verfahren
nicht verzögern (vgl. § 9 Abs. 2 und 4 GSG).
Gesamthaft betrachtet haben diese Bestimmungen von § 2 EV-BWIS/ZH
für die betroffene Sachmaterie die Bedeutung einer eigenständigen
und umfassenden Regelung der Zuständigkeitsordnung und Gerichts-
organisation. Es wird abschliessend umschrieben, in welcher Form der
Richter angerufen werden kann, welcher Richter in welchem Verfahren
in funktionaler und örtlicher Sicht die Prüfung vornimmt, dass ein kan-
tonaler Rechtszug ausgeschlossen ist und wie die Kosten zu verlegen
sind. Umgekehrt bedeutet diese Ordnung, dass die allgemeinen Be-
stimmungen der Verwaltungsrechtspflege und des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes nicht zur Anwendung kommen (vgl. im Einzelnen unten
E. 4.1); insbesondere kommt dem Einzelrichter am Bezirksgericht
nach der Einführungsverordnung eine Zuständigkeit zu, die im Ge-
richtsverfassungsgesetz nicht vorgesehen ist (vgl. § 19 ff. GVG und
insbes. § 24a GVG in der Fassung gemäss GSG); es kommt hinzu,
dass nach § 2 Abs. 2 EV-BWIS/ZH ausschliesslich und für den ganzen
Kanton die Haftrichterin und der Haftrichter des Bezirkes Zürich einge-
setzt sind.
Zu prüfen ist, ob diese Zuständigkeits- und Gerichtsorganisationsord-
nung einer formell-gesetzlichen Grundlage bedürfte oder ob sie auf
Verordnungsebene erlassen werden durfte. Hierfür ist einerseits das
kantonale Verfassungs- und Organisationsrecht, andererseits das
Bundesverfassungsrecht in Betracht zu ziehen.
3.2 Nach Art. 73 Abs. 1 KV/ZH entscheiden Gerichte Streitsachen und
Straffälle, die ihnen das Gesetz zuweist; das Gesetz kann ihnen wei-
tere Aufgaben übertragen. Für die Bestimmung, was unter "Gesetz" zu
verstehen ist, ob formelles Gesetzesrecht erforderlich ist oder ob dazu
auch Verordnungsrecht des Regierungsrates gehört, ist auf die Grund-
norm zur Rechtssetzung gemäss Art. 38 KV/ZH Bezug zu nehmen.
Nach Abs. 1 werden alle wichtigen Rechtssätze in der Form des Ge-
setzes erlassen; dazu gehören namentlich die wesentlichen Bestim-
mungen über die Organisation und Aufgaben der Behörden (lit. c).
Demgegenüber werden gemäss Abs. 2 weniger wichtige Rechtssätze,
namentlich solche über den Vollzug von Gesetzen, in der Form der
Verordnung erlassen.
Der Begriff des Gesetzes gemäss Art. 38 Abs. 1 KV/ZH ist sowohl for-
mell wie materiell umschrieben (vgl. MATTHIAS HAUSER, in: Kommentar
Seit e 8