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zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich 2007, Art. 38 Rz. 1 ff.). Zu den
Bereichen, die in Form eines Gesetzes zu regeln sind, gehören Orga-
nisation und Aufgaben der Behörden (lit. c). Dies gilt für sämtliche Be-
hörden, auch für die Gerichte. Zu den wesentlichen Bestimmungen im
Bereiche der Justiz zählen insbesondere die wesentlichen Verfahrens-
bestimmungen und die Festlegung der Rechtsmittelinstanzen (HAUSER,
a.a.O., Art. 38 Rz. 26 [mit Fn. 58]; vgl. allgemein zur Verordnungs-
kompetenz des Regierungsrates KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl. 1999, § 50
Rz. 134 f.).
Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass Bestimmungen über die Ge-
richtsorganisation, die sachliche Zuständigkeit und den Rechtsmittel-
weg in die Form des formellen Gesetzes zu kleiden sind. Davon aus-
genommen sind nach Art. 38 Abs. 2 KV/ZH lediglich weniger wichtige
Rechtssätze, namentlich über den Vollzug von Gesetzen, und im Falle
des Notstandes Notverordnungen des Regierungsrates gemäss Art. 72
KV/ZH.
Die umstrittene Einführungsverordnung stützt sich auf kein kantonales
formelles Gesetz ab. Wie dargelegt, hat § 2 EV-BWIS/ZH für die be-
troffene Sachmaterie die Bedeutung einer umfassenden gerichtsorga-
nisatorischen Regelung. Die Bestimmung betrifft keinen bloss unter-
geordneten Bereich im Sinne von Art. 38 Abs. 2 KV. Damit hält die auf
Verordnungsstufe getroffene Regelung des Rechtsweges vor dem
kantonalen Verfassungs- und Organisationsrecht nicht stand.
3.3 Art. 30 Abs. 1 BV garantiert den Anspruch auf ein durch Gesetz
geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht.
Zur Verhinderung von Missbrauch und Manipulation bzw. zum Aus-
schluss jeglichen entsprechenden Anscheins oder Verdachts sollen
Gerichte und ihre Zuständigkeiten (in persönlicher, zeitlicher, örtlicher
und sachlicher Hinsicht) durch generell-abstraktes Verfahrensrecht im
Voraus bestimmt sein (BGE 131 I 31 E. 2.1.2.1 S. 34, 129 V 196 E. 4.1
S. 198, 123 I 49 E. 2b S. 51; REGINA KIENER, Richterliche Unabhängig-
keit, Bern 2001, S. 375 f.). Nach dem Wortlaut der Verfassungsbestim-
mung muss sich die Gerichtsorganisation auf ein formelles Gesetz
stützen; untergeordnete Fragen können der Exekutive zur Regelung
delegiert werden (BGE 129 V 196 E. 4.1 S. 198; vgl. JÖRG P. MÜLLER,
Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl. 1999, S. 573; KIENER, a.a.O.,
S. 378 ff.; REGINA KIENER/WALTER KÄLIN, Grundrechte, Bern 2007, S. 441).
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